Satzung

Satzung des DV Lustsolo Niedernhausen e.V.

(Fassung vom 06.09.1995)

§1  Der Verein ist beim Deutschen Doppelkopf-Verband unter dem Namen „Doppelkopfverein Lustsolo Niedernhausen e.V.“ geführt und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Niedernhausen.

§2  Der Zweck des Vereins ist nicht wirtschaftlich, sondern die Pflege der Geselligkeit und des Brauchtums durch das Doppelkopfspielen und dem damit verbundenen internen und externen Wettkampf.

§3  Jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann schriftlich die Mitgliedschaft im Doppelkopfverein Lustsolo Niedernhausen e.V. beantragen. Bei Personen unter 18 Jahren wird die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters benötigt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§4  Ein Mitglied kann schriftlich seine Mitgliedschaft im Doppelkopfverein Lustsolo Niedernhausen e.V. zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

§5  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Interessen des Vereins oder gegen den Vereinsfrieden verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Appellationsrecht bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu; die Mitgliederversammlung kann den Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abändern.

§6  Das Rauchen ist während der offiziellen Vereinsveranstaltungen in geschlossen Räumen nicht gestattet.

§7  Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit festgesetzt und ist jährlich im Voraus zu bezahlen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung.

a)Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Aufgrund der notwendigen Planung eines Kalenderjahres sollte sie im Januar stattfinden, muss aber bis spätestens 31.03. stattgefunden haben. Bekanntgabe des Termins durch den Vorstand muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung erfolgen.

b)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Wunsch des Vorstandes statt, oder wenn wenigstens 20 % aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund einen entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen. Eine solche Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats stattzufinden.

c)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht genügend Mitglieder anwesend, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder ist diese Versammlung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, falls nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

d)Der Leiter einer Mitgliederversammlung wird von dieser mit einfacher Mehrheit gewählt.

e)Ein Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch den amtierenden Schriftführer bzw. ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied erstellt und unterschrieben.

f)Der Vorstand hat einen Rechenschaftsbericht für die abgelaufene Geschäftsperiode bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und die Entlastung zu beantragen.

 

§9 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer besteht. Seine Aufgabe ist es, dem Wohl des Vereins nach Kräften zu Diensten zu stehen. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Für nachzuwählende Mitglieder des Vorstandes endet die Mitgliedschaft im Vorstand mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandes. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB bedarf es mindestens zweier Vorstandsmitglieder.

§ 10 Die Tätigkeit des Schatzmeisters wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung als Kassenprüfer zu wählende Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Sie schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters vor. Mit der Funktion des Kassenprüfers sollen jährlich wechselnde Mitglieder beauftragt werden.

§ 11 Die Aufgaben des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen bzw. kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§ 12 Satzungsänderungen

Zur Änderung dieser Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, zur Änderung des Vereinszwecks oder aber gar zu Auflösung des Vereins darf es nicht mehr als eine Gegenstimme aller Mitglieder geben. In diesem Fall soll das Vermögen des Vereins einem Zweck zur Förderung des Doppelkopfspiels zugeführt werden.